Gewerbliche Tätigkeiten ohne Zustimmung zulässig
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass gewerbliche Tätigkeiten auch ohne Zustimmung des Vermieters zulässig sind (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2009, Az. VIII ZR 165/08). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Wohnungscharakter nicht ändert und für die Tätigkeit keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden müssen.
Grenzen von Homeoffice
Neben der Frage, ob Mitbewohner gestört werden, ist eine Zustimmung auch immer dann notwendig, wenn die Wohnung selbst als Betriebstätte angegeben oder als Geschäftsadresse genutzt wird (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.07.2013, Az. VIII ZR 149/13).