BAG begrenzt Einsichtsrecht des Betriebsrats in die Entgeltlisten
Der Betriebsrat hat kein Recht auf Einblick in Gehaltslisten der Vergangenheit, sofern er nicht konkret belegt, für welche Aufgabe er diese benötigt. Eine dauerhafte Überlassung stehe dem Betriebsrat auch nach dem Entgelttransparenzgesetz nicht zu – so das BAG.