Arbeitsbereitschaft darf geringer vergütet werden
Zeiten der Arbeitsbereitschaft zählen voll zur Arbeitszeit, dürfen aber geringer vergütet werden.
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Arbeitsbereitschaft darf geringer vergütet werden
Zeiten der Arbeitsbereitschaft zählen voll zur Arbeitszeit, dürfen aber geringer vergütet werden.
Eine Klinik darf eine angestellte Oberärztin nicht freistellen, um Gespräche über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu erzwingen. Denn in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Beschäftigung. Das hat…
Eine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag ist unangemessen benachteiligend und nichtig, wenn danach der Arbeitnehmer seine Forderung selbst dann einklagen muss, wenn der Arbeitgeber sie bereits anerkannt hat. Darum geht es: Ein…